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ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN ZUR VERWENDUNG GEGENÜBER UNTERNEHMERN

der Fuß Spezialfahrzeugbau GmbH, Glinder Straße 6, D- 39218 Schönebeck/ Elbe

1. Geltungsbereich
1.1. Allen Verträgen und Angeboten der Fuß Spezialfahrzeugbau GmbH (nachfolgend: „Fuß Spezialfahrzeugbau“) liegen diese Allgemeinen Lieferbedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Lieferbedingungen abweichende Regelungen erkennt Fuß Spezialfahrzeugbau nicht an, es sei denn, sie hat deren Geltung vorbehaltlos schriftlich zugestimmt. Die Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Fuß Spezialfahrzeugbau in Kenntnis von entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.2. Alle Vereinbarungen, die in Bezug auf den Vertrag zwischen dem Kunden und Fuß Spezialfahrzeugbau getroffen werden sind zu ihrer Wirksamkeit in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.
1.3. Die Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen auf Warenlieferung gerichteten Geschäfte von Fuß Spezialfahrzeugbau mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart wurden.

2. Vertragsgegenstand bei Kauf eines Fuß Spezialfahrzeugbau Produkts
Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest.

3. Angebot und Angebotsunterlagen
Die den Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Die Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ergibt. Bestellungen und Aufträge kann Fuß Spezialfahrzeugbau innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Fuß Spezialfahrzeugbau ist nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ab dem Datum des Angebotes an die Angebotspreise nicht mehr gebunden. An den Angebotsunterlagen, insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Fuß Spezialfahrzeugbau Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausreichende Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von Fuß Spezialfahrzeugbau die Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem am Tag der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuersatz gesondert ausgewiesen.
4.2. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.
4.3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Fuß Spezialfahrzeugbau zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei der Lieferung gültigen Listenpreise von Fuß Spezialfahrzeugbau (jeweils abzüglich eines festen oder vereinbarten prozentualen Rabatts). Im Fall einer erheblichen Preissteigerung steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.
4.4. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzuges bleibt unberührt. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht.
4.5. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

5. Lieferzeit
5.1. Fuß Spezialfahrzeugbau haftet im Falle der Verzögerung der Leistung nur für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Fuß Spezialfahrzeugbau ist im Falle der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dies gilt nicht bei einer Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.2. Fuß Spezialfahrzeugbau haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefererzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- und  Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Fuß Spezialfahrzeugbau nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Fuß Spezialfahrzeugbau die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist Fuß Spezialfahrzeugbau zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Fuß Spezialfahrzeugbau hat den Kunden rechtzeitig über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Zulieferung zu informieren. Zudem hat Fuß Spezialfahrzeugbau die empfangene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.  
5.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonst bestehende Mitwirkungspflichten, so ist Fuß Spezialfahrzeugbau berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich der Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht bei Kauf eines Fuß Spezialfahrzeugbau - Produkts die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Fuß Spezialfahrzeugbau bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die Fuß Spezialfahrzeugbau zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird Fuß Spezialfahrzeugbau auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist Fuß Spezialfahrzeugbau auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von Fuß Spezialfahrzeugbau, es sei denn, diese wird ausdrücklich erklärt.

7. Mängelgewährleistung
7.1. Fuß Spezialfahrzeugbau gewährleistet, dass das neue Produkt im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden frei von Sachmängeln ist. 7.2. Zusicherungen im Hinblick auf die Eigenschaften des Produktes können nur von der Geschäftsleitung von Fuß Spezialfahrzeugbau gegeben werden. Sie bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich als Zusicherung gekennzeichnet sein.
7.2. Gewährleistungsrechte des Kunden bestehen nur, wenn dieser den Liefergegenstand unverzüglich nach Lieferung untersucht und erkennbare Mängel gegenüber Fuß Spezialfahrzeugbau unverzüglich rügt. Zeigt sich später ein Mangel, so ist auch dieser unverzüglich gegenüber Fuß Spezialfahrzeugbau zu rügen. Andernfalls gilt der Liefergegenstand auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
7.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.4. Im Falle von Sachmängeln ist Fuß Spezialfahrzeugbau innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Nachlieferung steht Fuß Spezialfahrzeugbau zu.  
7.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 9.
7.6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Fuß Spezialfahrzeugbau aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird Fuß Spezialfahrzeugbau nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen Fuß Spezialfahrzeugbau bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber Fuß Spezialfahrzeugbau beschränkt.
7.7. Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

8. Schutzrechte
8.1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieser Ziffer 8 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
8.2. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer 8 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

9. Schadensersatz
9.1. Die Haftung von Fuß Spezialfahrzeugbau auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9 eingeschränkt.
9.2. Der Verkäufer haftet nicht:
9.2.1. im Fall einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
9.2.2. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht- leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
9.3. Soweit Fuß Spezialfahrzeugbau gem. Ziffer 9. 2. dem Grunde nach haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder hätten bekannt werden müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen (vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden). Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
9.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Fuß Spezialfahrzeugbau für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 5.000.000, 00 € für Personenschäden und auf einen Betrag von 500.000,00 € für Vermögensschäden (entsprechend der derzeitigen Haftungssumme der Haftpflichtversicherung) je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Dies gilt, soweit vertragstypische, vorhersehbare Schäden abgedeckt werden.
9.5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und - Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

10. Verjährung
10.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr. In den Fällen des § 438 I Nr. 2 BGB, § 479 I BGB oder § 634a I Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Vorschriften.
10.2. Die Verjährungsfristen nach Absatz I gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Fuß Spezialfahrzeugbau, die mit einem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
10.3. Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht
10.3.1. im Falle des Vorsatzes,
10.3.2. wenn Fuß Spezialfahrzeugbau einen Mangel arglistig verschwiegen hat,
10.3.3. in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10.4. Die Verjährung beginnt bei allen Ansprüchen mit Ausnahme der in Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 3 bezeichneten mit der Ablieferung der Sache. Schuldet der Kunde nach dem Vertrag die Abnahme der Sache, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Abnahme.
10.5. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Fristen unberührt.

11. Abtretungsverbot, Erfüllungsort
11.1. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen Fuß Spezialfahrzeugbau ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Fuß Spezialfahrzeugbau zulässig.
11.2. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Fuß Spezialfahrzeugbau Erfüllungsort.

12. anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten der Sitz von Fuß Spezialfahrzeugbau. Fuß Spezialfahrzeugbau ist jedoch berechtigt, den Kunden an dem für ihn
geltenden allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.2. Die Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag unterliegen deutschem materiellem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
13.1. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
13.2. An Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

Rechtlicher Stand: Oktober 2012

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

der Fuß Spezialfahrzeugbau GmbH, Glinder Straße 6, D- 39128 Schönebeck/ Elbe

1. Allgemeines
1.1. Der Kauf von Waren durch Fuß Spezialfahrzeugbau GmbH (nachfolgend: „Käufer“) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Käufer mit seinen Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Mit der Auftragserteilung bzw. mit der Annahme der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer, gelten die Einkaufsbedingungen des Käufers als angenommen.
1.3. Entgegenstehende bzw. von den Einkaufsbedingungen des Käufers abweichende Geschäftsbedingungen der Lieferanten finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Selbst wenn auf ein Schreiben Bezug genommen wird, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder deren Bezahlung bedeutet ebenfalls keine Zustimmung. Eine Anerkennung fremder Geschäftsbedingungen erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung.

2. Bestellungen und Vertragsschluss
2.1. Bestellungen des Käufers sowie Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen jeder Art - einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.2. Die Angebote des Verkäufers sind für den Käufer verbindlich und kostenlos.
2.3. Soweit die Angebote des Käufers nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, beträgt die Annahmefrist für die Bestellungen des Käufers zwei Wochen ab Angebotsdatum. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Käufer.

3. Liefermodalitäten
3.1. Die Lieferung erfolgt frei Haus, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Falls keine Lieferung frei Haus vereinbart wurde, hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.
3.2. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben die Bestellnummer des Käufers zu enthalten.
3.3. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind bindend. Maßgebend für ihre Einhaltung ist der Wareneingang bei uns. Der Verkäufer informiert den Käufer unverzüglich, schriftlich, wenn er erkennt, dass er die vereinbarten Liefertermine nicht einhalten kann.
3.4. Die vorbehaltslose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem Käufer wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.
3.5. Teillieferungen und vorfristige Lieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn der Käufer hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar. Eine gleichwohl erfolgte Annahme der Leistung ändert an den ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen und -terminen nichts.
3.6. Der Käufer ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Verkäufer für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Verkäufer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4. Gefahrtragung
4.1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Verkäufers. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der vom Käufer gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei dem Verkäufer.

5. Zahlungsmodalitäten
5.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und schließen Nachforderungen aller Art aus. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung mit ein. Sind in der Bestellung keine Preise angegeben, so sind diese gesondert zu vereinbaren. Der Verkäufer übernimmt sämtliche Nebenkosten (Versicherung, Abgaben, Dokumentenbeschaffung etc.) für die Lieferung bis zur vom Käufer gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle. Forderungen gegen den Käufer werden erst nach vollständigem Wareneingang beim Käufer und Zugang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungsunterlagen fällig.
5.2. Der Käufer bezahlt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tage mit 3 % Skonto bzw. innerhalb von 30 Tagen netto, gerechnet ab Lieferung und Rechnungszugang.
5.3. Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer darf der Verkäufer nicht abtreten, verpfänden oder in sonstiger Weise darüber verfügen.

6. Gewährleistung
6.1. Das Recht die Art der Nacherfüllung zu wählen steht grundsätzlich dem Käufer zu. Der Lieferant kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
6.2. Der Käufer ist berechtigt, dem Verkäufer zur Beseitigung des Mangels eine angemessene Frist zu setzen. Erfolgt die Beseitigung des Mangels innerhalb dieser Frist nicht, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
6.3. Mängelansprüche sind rechtzeitig geltend gemacht, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Bei verborgenen Mängeln beginnt diese Rügefrist mit Entdeckung des Mangels.
6.4. Kann der Verkäufer die Nacherfüllung nicht durchführen oder kommt er dieser nicht unverzüglich nach, so kann der Käufer in Abstimmung mit dem Verkäufer in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwendung akuter Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, diese auf Kosten des Verkäufers selbst vornehmen oder von Dritter Seite vornehmen lassen.
6.5. Die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen bei streitigen Ansprüchen nach § 203 S.1 BGB muss schriftlich erfolgen.
6.6. Mängelansprüche verjähren- außer in Fällen der Arglist- in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes.
6.7. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben vorbehalten.

7. Haftung
7.1. Soweit der Verkäufer für Produktschäden haftet, deren Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt, stellt er den Käufer von Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Ist der Käufeverpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
7.2. Der Verkäufer ist verpflichtet eine Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten.
7.3. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer blieben unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist nur wirksam, wenn der Verkäufer zur Weiterveräußerung und Verarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt ist und der Eigentumsvorbehalt mit Zahlung des Kaufpreises erlischt.
8.2. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Nutzungsrechte
9.1. Der Verkäufer garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
9.2. Der Verkäufer stellt den Käufer und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die dem Käufer in diesem Zusammenhang entstehen.
9.3. Der Käufer ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Lizenzierung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.
9.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit Zustimmung des Käufers offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Überlassene Unterlagen einschließlich etwaig gefertigter Duplikate sind unverzüglich nach Durchführung der Bestellung unaufgefordert zurückzusenden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1. Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile der Geschäftssitz des Käufers.
10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Käufers. Der Käufer ist jedoch berechtigt, den Verkäufer an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

11. Schlussbestimmungen
11.1. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das deutsche Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11.2. Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit anderer Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.

Rechtlicher Stand: Oktober 2012

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